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§ 102 GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 102*)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. VII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 22 Abs. 5, 32 bis 32d, 53, 59 Abs. 3, 93 Abs. 11, 94 Abs. 2 und 102, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 22 Abs. 5, 53, 59 Abs. 3 und 102 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Die Änderungen betreffend die §§ 32 bis 32d, 93 Abs. 11 und 94 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

(4) Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7, 73 Abs. 5, 84 Abs. 4 und 97 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

(5) Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach § 32 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

20.01.2022

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