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§ 1d PFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 1d
Überwachung

Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Einhaltung der §§ 1b und 1c zu überwachen. Festgestellte Verstöße sind dem Landes-Parteien-Transparenz-Senat (§ 12a) zu melden.

13.12.2022

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