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§ 1b PFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 1b
Zeitliche Begrenzung

Mit der Verwendung von Wahlplakaten und digitalen Wahlwerbeanlagen in der Außenwerbung sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen darf frühestens drei Wochen vor dem Wahltag begonnen werden.

13.12.2022

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