vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 Pensionskassenvorsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 16
Verwendung von Begriffen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte