§ 15
Kündigung des Pensionskassenvertrages
Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 des Pensionskassengesetzes kündigen, sofern sämtliche davon erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.
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