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§ 111 TROG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

§ 111

Aufnahme von Darlehen

Die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn

  1. a) dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Tiroler Bodenfonds notwendig ist und
  2. b) der Tiroler Bodenfonds durch die Tilgung des Darlehens nicht derart belastet wird, dass die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.

22.04.2022

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