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§ 112 TROG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 112

Geschäftsordnung des Kuratoriums

Die Geschäftsführung des Kuratoriums ist in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen zu enthalten über

  1. a) die Einberufung zu den Sitzungen und die Tagesordnung,
  2. b) den Verlauf der Sitzungen (Beratung und Abstimmung),
  3. c) die Protokollführung.

18.12.2023

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