§ 112
Geschäftsordnung des Kuratoriums
Die Geschäftsführung des Kuratoriums ist in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen zu enthalten über
- a) die Einberufung zu den Sitzungen und die Tagesordnung,
- b) den Verlauf der Sitzungen (Beratung und Abstimmung),
- c) die Protokollführung.
18.12.2023
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