§ 111
Aufnahme von Darlehen
Die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn
- a) dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Tiroler Bodenfonds notwendig ist und
- b) der Tiroler Bodenfonds durch die Tilgung des Darlehens nicht derart belastet wird, dass die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.
22.04.2022
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