vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 TTZG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2019

5. Abschnitt

Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Verordnungen, Strafbestimmungen

§ 15

Behörden

(1) Sofern nach diesem Gesetz nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung besteht, ist zuständige Behörde im Sinn des Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des AVG.

(3) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.

21.05.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte