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§ 14 TTZG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2019

4. Abschnitt

Förderung

§ 14

Förderung durch das Land Tirol

Das Land Tirol hat die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 3 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu fördern.

21.05.2019

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