vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2017

§ 4

Archivierungspflichtige Stellen

(1) Das Archivgut des Landes ist nach Maßgabe des § 5 von der Landesregierung aufzubewahren.

(2) Das Archivgut der Gemeinde ist nach Maßgabe des § 6 vom Bürgermeister im Gemeindearchiv aufzubewahren.

(3) Das sonstige Archivgut von öffentlichem Interesse ist nach Maßgabe des § 7 von jenen Einrichtungen aufzubewahren, in deren Bereich das Archivgut anfällt.

28.12.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte