§ 43
Pflichten des Schulerhalters
Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften
- a) dem Leiter der Schule, es sei denn, dass er selbst Leiter der Schule ist, und
- b) den Lehrern
zukommenden Aufgaben zu enthalten.
16.08.2012
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