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§ 43 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 43

Pflichten des Schulerhalters

Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften

  1. a) dem Leiter der Schule, es sei denn, dass er selbst Leiter der Schule ist, und
  2. b) den Lehrern

zukommenden Aufgaben zu enthalten.

16.08.2012

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