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§ 42 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 42

Fachrichtungen, weitere organisatorische Festlegungen

(1) Berufsschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f

  1. a) für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 5 Abs. 1 LFBAG 2024,
  2. b) als ganzjährige, saisonmäßige oder lehrgangsmäßige Berufsschulen,
  3. c) als selbstständige Berufsschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule und
  4. d) als ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen bei gleichem Unterrichtsausmaß

(2) Fachschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f und Abs. 2

  1. a) in allen Fachrichtungen der Land- und Forstwirtschaft oder fachübergreifend,
  2. b) als ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen,
  3. c) als selbstständige Fachschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule,
  4. d) als ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen, wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse entsprechen muss, und
  5. e) als weiterführende Fachschulen

(3) Die organisatorischen Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Entscheidung über die Bezeichnung der öffentlichen Berufs- oder Fachschule sind mit Verordnung der Schulbehörde zu treffen.

27.08.2025

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