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§ 28 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 28

Erhaltung, Stilllegung, Auflassung

(1) Für die Pflicht des Schulerhalters zur Erhaltung einer privaten Berufs- oder Fachschule gilt § 20 sinngemäß.

(2) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation einer privaten Berufs- oder Fachschule sowie ihre Stilllegung und Auflassung der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

16.08.2012

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