§ 20
Erhaltung
Dem gesetzlichen Schul-(Heim-)erhalter obliegt die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Erhaltung. Er hat insbesondere die Schulgebäude und Schülerheime, Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten sowie deren Einrichtung dauernd so zu erhalten, dass den Vorgaben der §§ 18 und 19 entsprochen wird.
16.08.2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
