vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 19

Einrichtung

(1) Für die Einrichtung der Schulräume und der Schülerheime sowie für die Betriebseinrichtung der Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten gilt § 18 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.

(2) In jedem Klassenzimmer, welches mehrheitlich von Schülern mit einem christlichen Religionsbekenntnis genutzt wird, ist ein Kreuz anzubringen.

(3) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule ist mit den zur lehrplangemäßen Durchführung des Unterrichts erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.

16.08.2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte