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§ 20 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 20

Erhaltung

Dem gesetzlichen Schul-(Heim-)erhalter obliegt die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Erhaltung. Er hat insbesondere die Schulgebäude und Schülerheime, Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten sowie deren Einrichtung dauernd so zu erhalten, dass den Vorgaben der §§ 18 und 19 entsprochen wird.

16.08.2012

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