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§ 100 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

§ 100

Pflicht zur Schadensbeseitigung

Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines pädagogischen Leiters, einer Abteilungsvorstehung, eines Lehrers, eines Erziehers oder einer mit der Beaufsichtigung betrauten Person (§ 101) verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

13.08.2020

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