§ 100 LwSchuG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 100

Pflicht zur Schadensbeseitigung

Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines pädagogischen Leiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Lehrers, eines Erziehers oder einer mit der Beaufsichtigung betrauten Person (§ 101) verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

16.08.2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)