§ 101
Beaufsichtigung durch Nichtlehrer (-erzieher)
Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen oder individueller Berufs(bildungs)orientierung kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
- a) zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
- b) im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (z. B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Landesorgane tätig.
16.08.2012
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