§ 23
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses
Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 finden auf die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung sinngemäß mit der Ergänzung Anwendung, dass der Vorsitzende die Sitzung der Dienststellenversammlung vor Erledigung der Tagesordnung schließen kann, wenn sonst die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht gewährleistet ist.
21.06.2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
