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§ 24 Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

6. Abschnitt

Geschäftsführung der Zentralwahlausschüsse und der Dienststellenwahlausschüsse

§ 24

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses

Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 finden auf die Geschäftsführung der Zentralwahlausschüsse und der Dienststellenwahlausschüsse sinngemäß Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

21.06.2012

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