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§ 5 TDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2011

§ 5

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. a bis d erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.

(2) Die Stellen nach § 4 Abs. 1 lit. e, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner ihre Kontaktdaten und Informationen über ihren Aufgabenbereich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

27.12.2011

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