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§ 6 TDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2011

§ 6

Informationspflichten der Behörden

(1) Die Behörden haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 lit. a zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 unverzüglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger entsprechend zu informieren, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

27.12.2011

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