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§ 57 Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 57

Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat das vom Dienststellenwahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Zentralausschusses dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unverzüglich telefonisch und schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unzulässig.

(2) Der Zentralwahlausschuss hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 43 das Ergebnis der Wahl des Zentralausschusses zu ermitteln.

14.11.2011

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