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§ 56 Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 56

Stimmenzählung

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel gesondert zu ordnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel sowie die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen.

14.11.2011

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