§ 58
Wahlakten
Die Wahlakten über die Wahl des Zentralausschusses sind dem Zentralwahlausschuss unverzüglich zu übersenden. Dieser hat die Mitteilungen nach § 57 Abs. 1 erster Satz den Wahlakten anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten für die Wahl des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
14.11.2011
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