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§ 28 TSBB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2010

§ 28

Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen
der Fach- oder Diplomprüfung

(1) Ist ein Auszubildender

  1. a) durch Krankheit oder
  2. b) aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,

(2) Tritt ein Auszubildender zu einer Prüfung im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründen verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung nach Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Auszubildenden.

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