§ 27
Prüfungsprotokoll
(1) Über die Fach- oder Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Dieses Protokoll hat zu enthalten:
- a) Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
- b) Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Fach- oder Diplomprüfung,
- c) Namen der Prüfungskandidaten,
- d) Prüfungsfragen und
- e) Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
- a) vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung oder
- b) im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers von der Landesregierung
- mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Fach- oder Diplomprüfung aufzubewahren.
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