§ 29
Wiederholen der Ausbildung aufgrund Abbruches bzw.
Nichtbestehens der Fach- oder Diplomprüfung
Wenn
- a) zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach § 25 Abs. 1,
- b) zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 2 oder
- c) die Fach- oder Diplomprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach den §§ 22 oder 23
- mit der Note „nicht genügend“ bzw. mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie die Fach- oder Diplomprüfung zu wiederholen.
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