§ 31
Verordnung über Präventivdienste
Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 24 bis 29 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
- a) die Rechte und Pflichten sowie die Einbeziehung und Information der Präventivfachkräfte durch den Dienstgeber,
- b) die Rechte und Pflichten sowie die Information, Unterweisung und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes und
- c) die Aufgaben und die fachliche Qualifikation der Erst-Helfer und der Brandschutzbeauftragten.
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