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§ 32 TBSG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.2003

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 32

Eigener Wirkungsbereich

Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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