§ 28
Funktionsperiode
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson endet:
- a) mit dem Ablauf der Funktionsperiode, wobei die Wiederbestellung zulässig ist,
- b) mit der Abberufung,
- c) mit der Zuweisung des Bediensteten an eine Dienststelle, für die er nicht als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde,
- d) mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder mit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder
- e) mit ihrer Zurücklegung.
(3) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist abzuberufen, wenn sie
- a) ihre Pflichten als Sicherheitsvertrauensperson verletzt hat oder
- b) nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Funktion verhindert ist.
(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e ist eine neue Sicherheitsvertrauensperson für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
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