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§ 29a LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2016

§ 29a

Pensionsbeitrag des Dienstgebers

(1) Die Dienstbehörde hat für jeden Beamten des Dienststandes einen monatlichen Pensionsbeitrag als Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 12,55 v. H. der Bemessungsgrundlage an das Land zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zu entrichten.

(2) Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des vom Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.

01.07.2016

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