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§ 29b LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2016

§ 29b

Beiträge von Empfängern wiederkehrender Leistungen

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Abschnitt haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt:

  1. a) 3,8 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat oder der Versorgungsbezug von einem Ruhebezug abgeleitet wird, der vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
  2. b) in allen anderen Fällen 4,0 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Der Beitrag nach Abs. 2 erhöht sich für jenen Teil der Bemessungsgrundlage mit Ausnahme der Sonderzahlungen, der in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Hundertsatzbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegt, um den in der rechten Spalte genannten Beitragssatz:

​

über 150 v. H. bis 200 v. H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

6 v. H.

über 200 v. H. bis 300 v. H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

16 v. H.

über 300 v. H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

21 v. H.

  

(4) Die Kinderzulage und die Zulage nach § 45 Abs. 3 sowie der diesen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 47 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

01.07.2016

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