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§ 84 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 84

Unterscheidende Bezeichnung der Wahlvorschläge

Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Wahlleiter ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge unterscheidend zum Beispiel durch Beisetzen von Buchstaben oder der Namen der Listenführer zu bezeichnen.

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