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§ 85 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2020

§ 85

Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Wahlwerbers und der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und muss spätestens am dreiundvierzigsten Tag vor dem Auszählungstag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen.

13.08.2020

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