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§ 5 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer beginnt mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach § 4 oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft vorliegt.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach § 4 weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.

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