§ 6
Entscheidung über die Mitgliedschaft
Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder des Betroffenen darüber zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
