§ 84a
Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission
Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Weg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.
28.05.2026
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