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§ 71 TFLG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

3. HAUPTSTÜCK

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 71

Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde

Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungsverfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

15.01.2020

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