§ 71 TFLG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1996

3. HAUPTSTÜCK

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 71

Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde

Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen oder Teilungen sind unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

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