3. HAUPTSTÜCK
Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 71
Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde
Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen oder Teilungen sind unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
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