3. HAUPTSTÜCK
Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 71
Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen oder Teilungen sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
02.01.2014
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