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§ 68 TFLG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.1996

§ 68

Abschluß des Regulierungsverfahrens

Ist der Regulierungsplan rechtskräftig geworden, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 49 zu Ende zu führen.

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