§ 67a
Kostenbeteiligung der Agrargemeinschaft
Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaft zu verpflichten, die Kosten der Erstellung eines Wirtschaftsplanes (§§ 66 und 67) insoweit zu tragen, als dadurch der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft nicht gefährdet wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
