§ 7
Finanzieller Anreiz zur Nutzung des elektronischen Verkehrs
Die Landesregierung kann mit Verordnung von ihr festgesetzte Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben bis zur Hälfte herabsetzen, sofern ein Anbringen auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (§§ 4 ff. E‑Government-Gesetz) oder einer gleichwertigen Funktion oder unter Inanspruchnahme des Unternehmensserviceportals (USP) eingebracht wurde und die antragstellende Person an der nachweislichen elektronischen Zustellung nach dem Zustellgesetz teilnimmt.
08.01.2026
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