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§ 6 StDigG 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

§ 6

Nachforderung einer elektronischen Ausfertigung

In behördlichen Verfahren, die durch Landesgesetz geregelt sind, kann die Behörde die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung von physisch eingebrachten Unterlagen verlangen, sofern die einbringende Person über das elektronische Original verfügt.

08.01.2026

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