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§ 7 StDigG 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

§ 7

Finanzieller Anreiz zur Nutzung des elektronischen Verkehrs

Die Landesregierung kann mit Verordnung von ihr festgesetzte Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben bis zur Hälfte herabsetzen, sofern ein Anbringen auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (§§ 4 ff. E‑Government-Gesetz) oder einer gleichwertigen Funktion oder unter Inanspruchnahme des Unternehmensserviceportals (USP) eingebracht wurde und die antragstellende Person an der nachweislichen elektronischen Zustellung nach dem Zustellgesetz teilnimmt.

08.01.2026

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