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§ 11 StKBBG-Aufsichtsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2024

§ 11

Schriftliche Dokumentation

Die schriftliche Dokumentation einer Überprüfung nach § 6 und § 7 ist der Erhalterin/dem Erhalter zur Kenntnis zu bringen, soweit die behördlichen Ermittlungen dadurch nicht behindert werden.

11.07.2024

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