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§ 12 StKBBG-Aufsichtsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2024

§ 12

Übergreifende pädagogische Evaluierung und Selbstevaluierung

Im Rahmen der Aufsicht können ergänzend, insbesondere zur bedarfsgerechten Planung von Fortbildungs- und Qualitätsentwicklungsmaßnahmen, stichprobenartig Qualitätseinschätzungen auf Basis des in der pädagogischen Aufsicht verwendeten Qualitätseinschätzungsinstrumentes durchgeführt werden. Sollte seitens der Aufsichtsbehörde für die vertiefende Einschätzung der pädagogischen Qualität gemäß § 9 ein eigenes Einschätzungsinstrument zur Anwendung gelangen, welches explizit für diesen Zweck erarbeitet wurde, ist dieses Instrument Erhalterinnen/Erhaltern und Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtungen zur Selbstevaluierung zur Verfügung zu stellen.

11.07.2024

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